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   BFH, 18.04.1962 - V 246/59 S   

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https://dejure.org/1962,836
BFH, 18.04.1962 - V 246/59 S (https://dejure.org/1962,836)
BFH, Entscheidung vom 18.04.1962 - V 246/59 S (https://dejure.org/1962,836)
BFH, Entscheidung vom 18. April 1962 - V 246/59 S (https://dejure.org/1962,836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der entgeltlichen Übernahme von Rentenverpflichtungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 75, 67
  • BStBl III 1962, 292
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 31.07.1969 - V 94/65

    Übernahme von Schulden - Pensionsverpflichtungen - Geschäftsveräußerungen im

    In ihrer Begründung geht die Vorinstanz von dem Urteil des Senats V 246/59 S vom 18. April 1962 (BFH 75, 67, BStBl III 1962, 292) aus.

    Mit der Frage, ob eine Schuldübernahme eine sonstige Leistung im Sinne des § 1 Nr. 1 UStG 1951 darstellt, hat sich der Senat bereits in den Urteilen V 246/59 S vom 18. April 1962 (a. a. O.) und V 46/61 vom 18. April 1962 (StRK, Umsatzsteuergesetz, § 1 Nr. 1, Rechtsspruch 231) befaßt.

    Entsprechend den Ausführungen in dem Urteil des BFH V 246/59 S vom 18. April 1962 (a. a. O.) ist daher für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts entscheidend, ob die Steuerpflichtige mit der Übernahme der Pensionsberechtigungen im Rahmen der Veräußerung eines Geschäfts im ganzen an sie nicht nur Leistungen im Rechtssinne, also reine Entgeltszahlungen, sondern auch Leistungen im wirtschaftlichen Sinne, also "sonstige Leistungen" im Sinne des § 1 Nr. 1 UStG 1951 bewirkt hat.

    Bereits in dem oben bezeichneten Urteil V 246/59 S vom 18. April 1962 (a. a. O.) hat der Senat ausgeführt, daß entsprechend seiner grundsätzlichen Auffassung über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Schuldübernahme, eine solche in der Regel nur Entgeltscharakter haben wird.

    So lagen die Verhältnisse in den Fällen der Urteile des BFH V 246/59 S und V 46/61 (a. a. O.), in denen anläßlich des Eintritts neuer Arbeitskräfte gleichzeitig Renten- bzw. Pensionsverpflichtungen übernommen wurden.

  • BFH, 31.07.1969 - V R 149/66

    Übernahme von Schulden - Übertragung eines Versicherungsbestandes - Gesamtheit -

    Mit der Frage, ob eine Schuldübernahme eine sonstige Leistung im Sinne des § 1 Nr. 1 UStG 1951 darstellt, hat sich der Senat bereits in den Urteilen V 246/59 S vom 18. April 1962 (BFH 75, 67, BStBl III 1962, 292) und V 46/61 vom 18. April 1962 (StRK, Umsatzsteuergesetz, § 1 Nr. 1, Rechtsspruch 231) befaßt.

    Bereits in dem oben bezeichneten Urteil V 246/59 S vom 18. April 1962, a. a. O., hat der Senat ausgeführt, daß entsprechend seiner grundsätzlichen Auffassung über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Schuldübernahme eine solche in der Regel nur Entgeltscharakter haben wird.

    Anders als bei der Übernahme von Rentenverpflichtungen gegen Verrechnung mit einer Darlehnsschuld (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- V 246/59 S vom 18. April 1962, a. a. O.) gibt es im Falle der Übernahme eines Versicherungsbestandes rechtlich keine andere Möglichkeit als die gleichzeitige Übernahme aller aus dem übernommenen Versicherungsbestand erwachsenden Verpflichtungen.

  • BFH, 09.03.1978 - V R 90/74

    Eine GmbH kann bereits für die Zeit vor ihrer Eintragung in das Handelsregister

    Er vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. April 1962 V 246/59 S (BFHE 75, 67, BStBl III 1962, 292) die Auffassung, die Klägerin habe der OHG gegenüber mit der Übernahme der Pensionsverpflichtung eine sonstige Leistung und damit einen Umsatz bewirkt (§ 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1951 - UStG 1951 -), der mit 4 v. H. der Bemessungsgrundlage zu versteuern sei.

    Da somit im Zeitpunkt der Übernahme der Pensionsverpflichtung das Organverhältnis noch nicht bestanden habe, sei die GmbH mit dem durch die Schuldübernahme bewirkten Umsatz - entsprechend dem BFH-Urteil V 246/59 S - zu Recht zur Umsatzsteuer herangezogen worden.

  • BFH, 04.06.1987 - V R 9/79

    Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft - Prostituierte

    Die Annahme einer wirtschaftlichen Leistung i. S. des Umsatzsteuerrechts hängt nämlich davon ab, daß der Leistende mit seiner Tätigkeit ein eigenes wirtschaftliches Ziel verfolgt (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. April 1962 V 246/59 S, BFHE 75, 67, BStBl III 1962, 292).
  • BFH, 22.04.1976 - V R 54/71

    Bei der Verschmelzung zweier Genossenschaften nach §§ 93a ff. GenG findet ein

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18. April 1962 V 246/59 S, BFHE 75, 67, BStBl III 1962, 292, V 46/61, StRK, Umsatzsteuergesetz, § 1 Nr. 1, Rechtsspruch 231, und vom 31. Juli 1969 V R 12/67, auszugsweise wiedergegeben in Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, Bd. 25, 1975, Heft 2) sei eine Schuldübernahme, sollte eine solche überhaupt vorliegen, lediglich dann als sonstige Leistung im Sinne des § 1 Nr. 1 UStG 1951 anzuerkennen, wenn es sich um eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne handele.

    b) Das auf die BFH-Urteile V 246/59 S, V 46/61 und V R 12/67 gestützte Vorbringen der Klägerin, eine sonstige Leistung im Sinne des § 1 Nr. 1 UStG 1951 liege nur vor, wenn es sich um eine über die reine Entgeltsentrichtung hinausgehende Leistung im wirtschaftlichen Sinne handele, ist zwar richtig.

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 7 K 7351/13

    Umsatzsteuer 2007

    Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 18.04.1962 (V 246/59, Bundessteuerblatt -BStBl.- III 1962, 292) und auf die Kommentierung von Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, Loseblatt, Lieferung Juli 2014, § 3 Tz. 3891 "Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung", berufe, würden sich diese Fundstellen ausschließlich auf die Übernahme bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen beziehen.
  • FG Hamburg, 01.12.2005 - II 268/03

    Umsatzsteuer: Zur Auslegung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der Übernahme von

    Darüber hinaus soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.04.1962, V 246/59 S, BStBl III 1962, 292; vom 31.07.1969, V 94/65, BStBl II 1969, 637) erforderlich sein, dass die Übernahme nicht nur Entgeltscharakter (Zahlungsmodus) hat, sondern ihr ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert als Leistung beizumessen ist (dazu Huschens in: Vogel/Schwarz UStG § 4 Nr. 8g Lfg. 11/2001 Rn. 7; Klenk in: Sölch/Ringleb UStG § 4 Nr. 8 Lfg. April 2004 Rn. 94; Pflüger in: Hartmann/Metzenmacher UStG § 4 Nr. 8 Lfg. 6/97 Rn. 86).
  • BFH, 21.04.1966 - V 238/63
    Dies hat der Senat in seiner Entscheidung V 91/59 U vom 10. Mai 1962 (BStBl 1962 III S. 292, Slg. Bd. 75 S. 70) besonders hervorgehoben.
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